Um diese Entwicklung nicht zu gefährden, wurde mit der Einführung des Zivilgesetzbuches die Beschränkung des Privateigentums begründet und somit das Enteignungsrecht eingeführt.
Für den Bau der Leitung mussten zahlreiche Verträge und Kooperationen mit den hessischen, badischen, württembergischen und bayerischen Behörden eingegangen werden, da es noch kein einheitliches Enteignungsrecht für den Trassenbau gab.
Organisatorisch war dabei die neue sozialistische Bodenordnung mit der Aufhebung des freien Bodenmarktes und dem weitgehenden Enteignungsrecht für die staatliche Planung nützlich, Stadtteilplanungen, ungeachtet der historischen Stadtgrundrisse, durchzuführen.