Von diesen verschiedenen Einzelstrafen wird dann die höchste verwirkte Strafe, die sogenannte Einsatzstrafe unter nochmaliger Berücksichtigung und Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsgründe erhöht.
Ist mindestens eine der Einzelstrafen die lebenslange Freiheitsstrafe, so ist unbeschadet der übrigen Strafen lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.