Aus diesem Grund ist es ratsam, schon vor Abschluss des Hauptmietvertrages mit dem Hauptvermieter eine Eintrittsklausel zugunsten der Untermieter zu vereinbaren und diese in den Vertrag aufzunehmen.
Die Eintrittsklausel stellt einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar, bei dem der ausscheidende Gesellschafter Versprechensempfänger und die Mitgesellschafter die Versprechenden sind.