Fehlt (nur) die in Rede stehende konkrete Fähigkeit der angemeldeten Marke, so handelt es sich um das Schutzhindernis (Eintragungshindernis) des § 8 Abs.
Das Markenrecht bietet bestimmten Zeichen einen gewissen Schutz, da die Ähnlichkeit oder Übereinstimmung von Markenanmeldungen mit zwischennationalen Wappen und anderen Symbolen als absolutes Eintragungshindernis gilt (§ 8 Abs.