Zur Vollgültigkeit einer geschlossenen Ehe ist nach hiesigem Gesetze (Anmerkung: Gesetz von 1814) die Priesterliche Einsegnung ein wesentliches Erforderniß.
Gemeinsam mit den Pröpsten und Superintendenten genehmigt er Ordinationen, wirkt bei der Abordnung von Missionaren und bei der Einsegnung von Diakonen, Diakoninnen und Diakonissen mit.
Den katholischen Priestern wurde verboten, das Versprechen der katholischen Kindererziehung als Voraussetzung für die feierliche Einsegnung zu fordern.
Der Erste Kirchgang einer Wöchnerin konnte im evangelischen Bereich als feierliche Einsegnung am Altar im Rahmen eines Gemeindegottesdienstes geschehen.