Im deutschen Gesellschaftsrecht bildet die Einpersonengesellschaft eine Ausnahme, denn zur Gründung einer Gesellschaft wird im Regelfall das Zusammenwirken mehrerer Personen verlangt.
Die Einpersonengesellschaft kann bei Unternehmensgründung entstehen oder bei Mehrpersonengesellschaften durch Austritt der Gesellschafter, bis nur einer übrigbleibt.
Bei der Einpersonengesellschaft liegen die Geschäftsanteile vollständig in der Hand eines einzigen Gesellschafters, der auch Alleingesellschafter genannt wird.
Personengesellschaft, Einpersonengesellschaft, Personenkult, Personenname, Personenstand oder Personenverkehr wiederum sind Komposita, die durch ihr Bestimmungswort den Bezug zu Personen herstellen.
Nach dem Trennungsprinzip besteht bei der Einpersonengesellschaft eine klare Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, der für die Gesellschaftsschulden im Gegensatz zum Einzelkaufmann nicht mit seinem Privatvermögen haftet.
Während die seltenen Einzelorgane im öffentlich-rechtlichen Bereich häufig vorkommen (Monarch, Staatspräsident, Minister, Einzelrichter), gibt es sie im privatrechtlichen Bereich lediglich bei der Einpersonengesellschaft und bei kleineren Vereinen.
Es handelt sich dabei um eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter (Einpersonengesellschaft), bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, wie beispielsweise bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.