In dem Urteil wird ausgeführt, dass es zu den Grundentscheidungen des Einkommensteuerrechts gehöre, die Einkommensbesteuerung durch das objektive Nettoprinzip zu begrenzen.
Mittels der Lohnsteuerklassen werden bereits beim Lohnsteuerabzug bestimmte persönliche Merkmale wie der Familienstand und Freibeträge berücksichtigt, die sich aus dem Einkommensteuerrecht ergeben.