Die ursprüngliche Idee, eine einheitliche, die Einkunftsarten übergreifende Einkommensermittlung, wurde damals nicht weiter verfolgt, ist aber in einer Neufassung ab 2011 berücksichtigt.
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke () sind bereits bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben abziehbar und werden in der Einkommensermittlung als nichtabziehbare Betriebsausgaben (siehe dort) wieder neutralisiert.