So muss auch eine „ Einigungsstelle … den Ausgleich der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile für die Arbeitnehmer möglichst konkret vornehmen.
Da der Spruch der Einigungsstelle gerichtlich überprüft werden kann, könnte die Situation entstehen, dass der Richter über seinen eigenen Einigungsstellenspruch zu entscheiden hätte.
Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich im Rahmen der Einigungsstelle ohne Parteinahme des Einigungsstellenvorsitzenden geeinigt haben.