Einfache und qualifizierte Gesetzesvorbehalte können das Grundrecht unmittelbar einschränken („self-executing“) oder die Verwaltung erst zu Eingriffen ermächtigen (Eingriffsermächtigung).
Für eine vorbeugende Gewahrsamnahme zwecks Durchführung einer reibungslosen und störungsfreien Durchsuchungsmaßnahme gibt es, auch bei einer befürchteten Störung, keine Eingriffsermächtigung.
Wegen dieser grundrechtlichen Bedeutung muss die Eingriffsermächtigung als Befugnisnorm scharf unterschieden werden von einer bloßen Aufgabenzuweisungsnorm.