Das Gesetz enthält kein absolutes Überwachungsverbot für Gespräche im privaten Bereich, sondern statuiert vielmehr eine allgemeine Eingriffsbefugnis und nennt die Bedingungen, wann abgehört werden darf.
Seit der Reform sind Detailregelungen für Fahndungsmaßnahmen, spezielle Eingriffsbefugnisse anstatt einer Generalklausel, sowie die Zulässigkeit und Grenzen der strafrechtlichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten bereichsspezifisch geregelt.
Gesetzliche Aufgabenzuweisungen genügen wegen des Rechtsstaatsprinzips hierfür nicht; vielmehr ist die separate gesetzliche Anordnung der Eingriffsbefugnis durch eine Befugnisnorm notwendig.
Die Befugnisse der Wachpolizisten sind denen der Vollzugspolizei in einigen Bereichen gleichgestellt, sie haben im Bereich der Gefahrenabwehr oft dieselben Eingriffsbefugnisse.
Das Notwehrrecht zeichnet sich im Vergleich zu anderen Rechtfertigungsgründen dadurch aus, dass es dem Handelnden besonders weitreichende Eingriffsbefugnisse vermittelt.