Demnach muss im Falle eines Fremdbesitzerexzesses dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Fremdbesitzer, wäre er rechtmäßiger Besitzer, für die Eigentumsverletzung einstehen müsste.
Zum anderen führt erst dieser abgrenzbare Mangel zu einer Eigentumsverletzung an der restlichen, bisher mangelfreien Sache und verletzt damit auch das Integritätsinteresse des Erwerbers.
So muss beispielsweise niemand eine Körper- oder Eigentumsverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung verhindert werden kann.
Auf dem Polizeirevier wurde er geschlagen und wegen Eigentumsverletzung der Polizeibeamten angeklagt, weil er ihre Uniformen vollgeblutet habe, nachdem er von ihnen geschlagen worden war.