Durch die im gleichen Artikel festgelegte Eigentumsgarantie sind die Möglichkeiten des Rechtsstaats zur Einwirkung auf die Vermögensverteilung jedoch geringer als bei der Einkommensverteilung.
Ein hoheitlicher Eingriff in die Eigentumsgarantie liegt beispielsweise vor, falls eine Behörde einen Obdachlosen mittels Verwaltungsakts (Einweisungsverfügung) befristet in eine Privatwohnung einweist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Rentenanwartschaften durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt, soweit sie auf eigenen Rentenbeiträgen beruhen.
Andererseits ist fraglich, inwiefern etwa ein sozialistisches Wirtschaftsmodell klassischer Prägung mit den Vorgaben der Grundrechte (insbesondere Eigentumsgarantie und Berufsfreiheit) vereint werden könnte.