Das Besitzschutzinteresse reichte dahin, dass sich die Parteien prozessual in umgekehrter Rollenverteilung im Prozess einfanden, um (unzulässige) Eigenmacht des Eigentümers einzuschränken.
Eine Besitzentziehung oder Besitzstörung gegen den Willen des Besitzers (Verbotene Eigenmacht) ist rechtswidrig, es sei denn, die Entziehung oder Störung ist ausnahmsweise gesetzlich gestattet.
Auf eine Übergabe kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich der Erwerber bereits – sei es rechtmäßig oder durch verbotene Eigenmacht – im Besitz der Sache befindet.
So steht einem fehlerhaft Besitzenden beispielsweise kein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes zu, wenn wiederum ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde (Abs.