Kirchenrechtlich war die Feststellung einer Ehenichtigkeit nur möglich, in dem man die Ehe als nicht rechtsgültig zustande gekommen oder aber für nicht vollzogen erklärte.
Dieser betraf die Ehenichtigkeit bei Verdacht einer sogenannten Scheinehe (Führung des Familiennamens des Mannes durch die Frau, ohne dass eine Lebensgemeinschaft besteht).