Auch Bescheinigungen anderer Länder können u. U. die Anforderungen an ein Ehefähigkeitszeugnis erfüllen, jedoch handelt es sich in den meisten Fällen lediglich um Ledigkeitsbescheinigungen ohne die Qualität eines Ehefähigkeitszeugnisses.
Weil ein Ausländer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung seinem Heimatrecht unterliegt, ist bisweilen für ihn ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich, welches feststellt, dass er den Vorschriften seines Heimatrechts genüge.
Im Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass der beabsichtigten Eheschließung beider ausdrücklich genannter Verlobten nach dem Heimatrecht des ausländischen Verlobten keine Hindernisse entgegenstehen.
Eine solche Überbeglaubigung wird von manchen deutschen Behörden für Meldebescheinigungen jedoch nicht vorgenommen, insbesondere wenn dadurch aus deutscher Rechtssicht tatsächlich ein Ehefähigkeitszeugnis vermieden werden soll.
Im Ausland können Personenstandsurkunden, Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auch von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden.