Die Frist für die Abgabe der Drittschuldnererklärung beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner.
Einige Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Bundesländer sehen neben der Klage ein Zwangsgeldverfahren zur Erzwingung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung vor.
Die Abgabe der Drittschuldnererklärung ist in ZPO eigenständig geregelt und besteht daher neben anderen Auskunftsansprüchen (z. B. gegen den Schuldner nach Abs.
Die Auskunftspflicht wird mit der wirksamen Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder der Pfändungsverfügung begründet, wenn der Gläubiger die Abgabe der Drittschuldnererklärung ausdrücklich verlangt.
Bei Kreditsicherheiten wird diese Drittschuldnererklärung von Sicherungsnehmern wie Kreditinstituten beim Drittschuldner im Rahmen der offenen Abtretung oder Verpfändung benutzt.
Die Drittschuldnererklärung ist im Zwangsvollstreckungsrecht nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses oder einer Pfändungsverfügung vom Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers abzugeben.
Im Bankwesen wird bei Kreditsicherheiten diese Drittschuldnererklärung von Sicherungsnehmern wie Kreditinstituten beim Drittschuldner im Rahmen der offenen Abtretung oder Verpfändung benutzt.