Die Buchführung der Verwaltung über den Vollzug des öffentlichen Haushalts entspricht dabei dem kameralen Rechnungsstil (Kameralistik) oder der Doppik.
Aktivierungswahlrechte und Passivierungswahlrechte sowie Bewertung und damit verbundene Ermessenspielräume haben im Gegensatz zur Vorgehensweise bei der Doppik keinen Einfluss auf die Rechnungslegung.
Zu diesem Paket gehören außerdem ein kommunaler Produktrahmen mit dazugehörigen Erläuterungen und eine Empfehlung für den Kontenrahmen eines doppischen Rechnungswesen (Doppik = doppelte Buchführung in Konten).
Unter Veranschlagung wird im deutschen Haushaltsrecht die Aufnahme von Ausgaben und Einnahmen (Kameralistik) oder Aufwendungen und Erträgen (Doppik) in den Haushaltsplan verstanden.