Die Dignitäre waren Dompropst und Domdechant, wobei der Dompropst seit dem 15. Jahrhundert seinen Einfluss immer weiter zu Gunsten des Domdechanten verlor.
Während die Bistumsverwaltung bei einer Sedisvakanz gänzlich in den Händen des Stifts lag, hatte der Domdechant seit dem 13. Jahrhundert umfassende rechtliche Befugnisse.
Um sie besser zu integrieren, wurde 1536 verabschiedet, dass ein zum Domdechant gewähltes Mitgliede sein reguläres Kanonikat weiterhin behalten konnte.