Aus der Führungslaufbahn gehen Disziplinarvorgesetzte hervor, die die Personalführung über Mitarbeiter ausüben und mit Disziplinarrechten ausgestattet sind.
Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach dem Zivildienstgesetz einzuschreiten ist (Abs.
Der Beschwerdeführer, aber auch der Disziplinarvorgesetzte, hatte das Recht, weitere Beschwerde „ohne Umgehung einer Instanz bis zur allerhöchsten Stelle hinauf“ einzulegen.