Obwohl dadurch kein finanzieller Schaden entstanden war, machte der Kläger den Verlust seiner Dispositionsbefugnis geltend, die unabhängig von der Kursentwicklung sei.
Zwar darf dieser grundsätzlich seine Erklärung jederzeit verändern, rechtlichen Beschränkungen unterliegt dies jedoch, wenn die Urkunde nicht seiner alleinigen Dispositionsbefugnis unterliegt.
Im Unterschied zur Inanspruchnahme von Charterfluggesellschaften haben die Leasingnehmer völlig freie Dispositionsbefugnis hinsichtlich Flugzeiten und Flugstrecken.