Dies verstößt jedoch in manchen Ländern gegen die Devisengesetze und ist meist nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Postdienstleister gedeckt.
Auch die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung schaltete sich ein und forderte Sicherungsmaßnahmen nach § 37a des Devisengesetzes, was die Festsetzung des Betriebsvermögens wegen nicht genehmigter Devisengeschäfte bedeutet hätte.
Der Vorwurf gegen Winter und elf weitere Angeklagte lautete auf gewerbsmäßigen Betrug, Untreue, verbotene Intervention, Beihilfe zu solchen Verbrechen und Verstöße nach dem Devisengesetz.