Ein Staat, der in Bezug auf ein Vertragswerk einen unzulässigen Vorbehalt äußert, soll durch den Depositar zunächst auf die Unzulässigkeit hingewiesen werden.
Existiert eine Führungsmacht unter den Vertragsparteien, oder sieht ein Vertrag eine Garantiemacht mit besonderen Rechten oder Aufgaben vor, ist diese oft gleichzeitig Depositar.