Da ein Delikt, das während eines laufenden Verfahrens kontinuierlich begangen wird, als Dauerdelikt gilt, kann der Täter nun möglicherweise auch bei weiterer Tatbegehung nicht mehr belangt werden.
Während die Rechtsprechung und Teile der Literatur auch in diesem Fall von einer möglichen Beihilfe ausgehen, lehnt eine andere Auffassung diese (außer bei Dauerdelikten wie Freiheitsberaubung) ab.
Die rechtliche Handlungseinheit ergibt sich bei der Verbindung von mehraktigen Delikten, bei gleichzeitiger Begehung von Dauerdelikten sowie durch die Klammerwirkung verschiedener Deliktstypen.
Eine tatbestandsbezogene Beendigungsphase kann bei Dauerdelikten (Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch) auftreten, ferner bei wiederholen Verletzungen (wiederholte Körperverletzungen oder Beleidigungen, sogenannte interative Tatbegehung).