Er muss für drei Jahre und vier Monate wegen „gewerblich unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 2889 Fällen“ und Computersabotage in Haft.
Eine Behinderung der Datenverarbeitung selbst, etwa durch Computersabotage, ist ebenfalls kein tauglicher Erfolg, da der Computer als Tatmittel nicht zugleich Tatopfer sein kann.
Sobald der unautorisierte Angriff auf ein fremdes System Erfolg hat und die betroffene Seite nicht mehr erreichbar ist, erhöht sich die maximale Freiheitsstrafe auf drei Jahre (Computersabotage nach §303b StGB).