Das Bundesstatistikgesetz formuliert die Aufgaben und die Organisation der Bundesstatistik sowie die Grundlagen von Datenbeschaffung, Veröffentlichungen und Dienstleistungen.
Einschränkungen der informationellen Selbstbestimmung sind nur auf gesetzlicher Grundlage, beispielsweise gemäß Mikrozensusgesetz oder Bundesstatistikgesetz, zulässig.
Die Herkunft des importierten Erdgas darf seit 2015 nicht mehr veröffentlicht werden das liegt an den Vorschriften des § 16 Bundesstatistikgesetz in Verbindung mit § 11 Abs.
Generelle Rechtsgrundlage der österreichischen Bundesstatistik ist das Bundesstatistikgesetz 2000, spezielle Rechtsgrundlagen sind verschiedene andere Bundesgesetze, Verordnungen und Erlässe.
Eine weitere umfassende Novellierung des Gesetzes folgte 2016 durch des Gesetzes zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze.