Zwar nehmen die Bundesorgane (s. u.) übergreifende Aufgaben wahr, die Einzelverbindung bleibt aber in ihrer Verfasstheit selbstständig (Conventsprinzip, Geltung des Comments).
Da es dafür keine eigenen Bundesorgane gab, war der König auf den Apparat des preußischen Außenministeriums und der preußischen Auslandsmissionen angewiesen.
Im Rahmen seiner Kreationsfunktion wählt er unter anderem mit absoluter Mehrheit den Regierungschef (Bundeskanzler) und wirkt mit bei der Wahl des Staatsoberhauptes (Bundespräsident), der Bundesrichter und anderer wichtiger Bundesorgane.
Als subjektive Verfahren kennt das Verfassungsprozessrecht den Innenrechtsstreit des Organstreitverfahrens, bei dem oberste Bundesorgane bzw. deren Mitglieder um Innenrechtspositionen streiten, sowie den Außenrechtsstreit des Bund-Länder-Streits und der Kommunalverfassungsbeschwerde.