Abschnitt 4 enthält Vorschriften zu Dokumentations- und Mitteilungspflichten der Prüfer und Sponsoren sowie Mitteilungspflichten der Bundesoberbehörden.
Die bundesweite Zuständigkeit spricht eher für eine Bundesoberbehörde, die sie aber nicht sein kann, da sie ihrerseits bereits einer Bundesoberbehörde untersteht.
In den Bundesoberbehörden wird das Organisationselement zwischen Abteilung und Referat grundsätzlich Referatsgruppe, manchmal auch kurz Gruppe, genannt.
Die zuständige Bundesoberbehörde greift aber oft auf die Hilfe der örtlichen Luftaufsicht des Bundeslandes im Rahmen einer Amtshilfe zurück, da es an eigenen Ressourcen fehlt.