Die Reform wurde nach einigen Widerständen auf den Weg gebracht und durch die Änderung der Bundesnotarordnung in Gesetzesform gegossen (§ 114 BNotO neu gef.
Um derartige speziellere Normen handelt es sich beispielsweise bei der Bundesnotarordnung, der die Haftung für Amtspflichtverletzungen von Notaren regelt.
Die Zuständigkeit des Senats erfasst kraft Gesetzes diejenigen Angelegenheiten, die in der Bundesnotarordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 108 Abs.