Die Staatsausgaben fallen im Rahmen der Aufgaben an, die beim Staat verbleiben und nicht im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung an untere Aufgabenträger delegiert wurden.
Auch im monistischen System besitzt der Bund die Möglichkeit, die Gemeinde im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zur Wahrnehmung einer Aufgabe heranzuziehen und hierbei Rechts- und Fachaufsicht auszuüben.