Eine Blankozession ist bei Namensschuldverschreibungen nicht vorgesehen oder ausdrücklich ausgeschlossen, weil der Emittent durch die gewählte Form der Namensschuldverschreibung eine spätere Übertragung erschweren oder gar verbieten will.
Um die Lieferbarkeit an Wertpapierbörsen für Namensaktien zu ermöglichen, schreiben die Börsenordnungen die Anbringung eines Blankoindossaments bei Namensaktien oder einer Blankozession bei vinkulierten Namensaktien vor.
Ausschlaggebend hierfür sei, dass die erforderliche Zustimmung zur Übertragung konkludent mit der Umschreibung im Aktienbuch erteilt werde und dafür die Blankozession die geeigneteren Unterlagen liefere.