Sie ist reines Binnenrecht der Bundesregierung und entfaltet keine Bindungswirkung nach außen, weder gegenüber anderen Verfassungsorganen noch gegenüber dem Bürger.
Die Bedeutung dieser Leitentscheidung liegt in der weitgehenden Bindungswirkung für die untergeordneten Gerichte, die zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung führt.
Die Bindungswirkung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen oder weniger „massiv“ sind.