Nach herrschender Meinung besteht für noch schwebende Geschäfte ein Bilanzierungsverbot durch den so genannten Nichtbilanzierungsgrundsatz schwebender Geschäfte.
Im Rahmen der Bilanzierungsfähigkeit haben deshalb Unternehmen gesetzliche Bilanzierungsverbote bei der Bilanzierung als Datenparameter zu berücksichtigen.
Sonstige Derivate unterliegen als schwebende Geschäfte nach herrschender Meinung einem Bilanzierungsverbot durch den so genannten „Nichtbilanzierungsgrundsatz schwebender Geschäfte“.
Entscheidet sich der bilanzierende Kaufmann von einem Bilanzierungswahlrecht nicht Gebrauch zu machen oder sieht er sich einem Bilanzierungsverbot gegenüber, so besteht keine Bilanzierungsfähigkeit.