Für die Eignungsprüfung zur Position als Aktiva oder Passiva wird zwischen abstrakter Bilanzierungsfähigkeit und konkreter Bilanzierungsfähigkeit unterschieden.
Erst wenn die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit bejaht wird, kann weitergehend geprüft werden, ob der Posten auch konkret bilanzierungsfähig ist und in der Bilanz angesetzt werden kann.
Nach Feststellung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit, ist zu prüfen, ob der zu bilanzierende Posten im konkreten Einzelfall tatsächlich bilanzierungsfähig ist.
Im Rahmen der Bilanzierungsfähigkeit haben deshalb Unternehmen gesetzliche Bilanzierungsverbote bei der Bilanzierung als Datenparameter zu berücksichtigen.
Entscheidet sich der bilanzierende Kaufmann von einem Bilanzierungswahlrecht nicht Gebrauch zu machen oder sieht er sich einem Bilanzierungsverbot gegenüber, so besteht keine Bilanzierungsfähigkeit.
Trifft den Rechtsinhaber eine Bilanzierungspflicht (siehe Bilanzierungsfähigkeit), sind die Rechte als Vermögenswerte zu aktivieren (mit Ausnahme selbst geschaffener Firmenwerte, Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbarer immaterieller Vermögenswerte; Abs.
Unter der Bilanzierungsfähigkeit versteht man im Bilanzrecht die Fähigkeit von Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, auf der Aktiv- oder Passivseite in die Bilanz als Bilanzposition aufgenommen (fachsprachlich angesetzt) werden zu können.