Durch die Legalisation soll erreicht werden, dass eine ausländische öffentliche Urkunde einer inländischen öffentlichen Urkunde hinsichtlich ihres Beweiswertes gleichgestellt wird.
Das kann in der Praxis bei einer notariellen Vorsorgevollmacht gegebenenfalls zu einem höheren Beweiswert dahingehend führen, dass der Vollmachtgeber geschäftsfähig war.
Es ist möglich, den Saal dennoch freiwillig zu verlassen, da der Beweiswert einer Zeugenaussage bei Kenntnis der gesamten Hauptverhandlung herabgesetzt werden kann.
Allerdings kann das Zivilgericht die Vorlage der Originalurkunde verlangen, und, falls nur die beglaubigte Abschrift vorgelegt wurde, im Rahmen der freien Beweiswürdigung über den Beweiswert der Abschrift befinden.