Hat die beweispflichtige Partei zu ihrer Tatsachenbehauptung (= „Beweisthema“ = „Beweisfrage“) Beweis angetreten, klärt der Richter, ob die andere Partei einen Gegenbeweisantrag gestellt hat.
Auch das Schweigerecht eines Beschuldigten unterliegt einem Beweiserhebungsverbot: Die Verweigerung der Aussage darf nicht zum Beweisthema werden und nicht als Beweis oder Indiz für eine Annahme gestützt werden.