Dies führt zu einer Beweislastumkehr da sonst grundsätzlich der Käufer einer Sache beweisen muss, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang bestanden hat.
Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels liegt nach der Abnahme beim Besteller (Beweislastumkehr), soweit nicht bei Abnahme ein Vorbehalt erklärt wurde.
Kommt es danach noch zu Rechtsstreitigkeiten, so rechtfertigt der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist für sich genommen keine Beweislastumkehr.