Den Betriebsratsmitgliedern muss durch die Tagesordnung ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben werden, sich ordnungsgemäß auf die Sitzung vorzubereiten.
Sollte ein Betriebsratsmitglied vor der Übernahme seines Amtes in der Jugend- und Auszubildendenvertretung tätig gewesen sein, beläuft sich sein Anspruch ebenso auf drei Wochen.