Betreiber müssen aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht handeln, wodurch gewährleistet ist, dass ein sicherer Betrieb der Wirtschaftsobjekte gegeben ist und Betriebsgefahren ausgeschlossen werden.
Selbst wenn die Sphäre des Halters völlig mangelfrei ist, haftet er dennoch bei außergewöhnlicher Betriebsgefahr, die über die normale Betriebsgefahr hinausgeht (z. B. Schleudern).
Diese Umweltrisiken können im Rahmen der Betriebsgefahr durch den laufenden Produktionsprozess, vor allem aber durch Betriebsstörungen verursacht werden.
Hinsichtlich der materiellen Schäden wurde darauf mit Instrumenten wie Haftpflichtversicherung und der juristisch-dogmatischen Konstruktion der Betriebsgefahr reagiert.
Die menschliche Arbeitskraft soll als „wertvollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige gesundheitliche Schädigungen geschützt“ werden.
Wer hier den höchsten Wert ignoriert, begeht keinen Verstoß, kann aber bei einem Unfall unter dem Aspekt der Betriebsgefahr eine höhere Schadensmithaftung als Nachteil erleiden.