Viele dieser Maßnahmen sind weitgehend betriebsinterner Natur, bei Betriebsaufspaltung/Betriebsübergang/ Betriebsänderung wird eine externe Ebene erreicht.
Ob eine Änderung des Betriebszwecks vorliegt, kann nur festgestellt werden, wenn man den Zustand des Betriebs vor und nach der geplanten Betriebsänderung miteinander vergleicht.
So muss auch eine „ Einigungsstelle … den Ausgleich der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile für die Arbeitnehmer möglichst konkret vornehmen.
Tut er dies nicht, wird dem Betriebsrat von vielen Arbeits- und Landesarbeitsgerichten ein per einstweiliger Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung zuerkannt.
Die Einigungsstelle ist nicht befugt, die ausschließliche Entscheidungskompetenz des Arbeitgebers hinsichtlich des Ob und des Wie der Betriebsänderung durch einen Spruch zu beschneiden.
Eine Betriebsänderung ist dann mitbestimmungspflichtig, wenn die Funktionsweise des Betriebs sich grundlegend ändern wird und ein Betriebsrat existiert.