Bedeutsam ist für Rücknahme und Widerruf, dass sie auch nach Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes, also nach seiner Unanfechtbarkeit, seine Aufhebung zulassen.
Das führt zu Versuchen der Steuerpflichtigen, die Bescheide über das steuerliche Einlagekonto zu ändern; dagegen sind die Bestandskraft und die Feststellungsverjährung durch Zeitablauf zu berücksichtigen.
Erfolgt die tV im Einspruchs- oder Klageverfahren und erklären die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so tritt Bestandskraft ein.
Die Gesetzeskraft und Bestandskraft sind mit der Rechtskraft vergleichbar und betreffen die Rechtswirksamkeit von Gerichtsurteilen bzw. Verwaltungsakten.