Im älteren deutschen gemeinen Recht musste sich der Veräußerer anscheinend von seinem Grundstück lossagen, was durch Renunziation (Verzicht, Besitzübertragung) auf dem Grundstück etwa durch feierliches Verlassen geschah.
Allerdings gestaltete sich die Besitzübertragung meist als schwierig und langwierig, da die Landesherren die Templergüter selber in Beschlag nahmen oder sich die Besitzübertragung mit erheblichen Geldsummen honorieren ließen.
Abnahme ist die Entgegennahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung durch Besitzübertragung und mit der Erklärung verbunden, dass der Auftraggeber die Leistung als vertragsgemäß anerkennt.