Die Gerichtsorganisation erscheint etwa im Vergleich zum deutschen Recht kompliziert, allerdings gibt es auch im spanischen Recht im Instanzenzug höchstens drei Instanzen (erste Instanz, Berufungs-/Beschwerdeinstanz, Revisionsinstanz).
Das Landgericht ist nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vor allem zuständig für Zivilrechtsstreitigkeiten, Strafsachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz und als Berufungs- und Beschwerdeinstanz.