Auf die Beschwerde kann das Beschwerdegericht allerdings nur die Anklage zulassen und das Hauptverfahren eröffnen, nicht aber die Durchführung des beschleunigten Verfahrens anordnen.
Das Beschwerdegericht ist in ordentlichen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht das Landgericht, bei Verfahren vor dem Landgericht das Oberlandesgericht.
Der erlassende Richter (iudex a quo) kann ihr abhelfen, sonst hat er sofort, spätestens binnen 3 Tagen die Sache dem Beschwerdegericht weiter zu leiten (iudex ad quem).