Für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten Streitwert und dem vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert maßgeblich, sondern allein das Kosteninteresse des Beschwerdeführers.
Zulässiger Beschwerdegegenstand sind Gesetze des Bundes und der Länder, auch Rechtsverordnungen, ebenso sonstige Normen, die Außenwirkung gegenüber Gemeinden haben.
Daher kommt als Beschwerdegegenstand jeder Akt der öffentlichen Gewalt in Betracht, also Maßnahmen oder Unterlassungen von Legislative, Exekutive und Judikative.
2 Satz 1 BinSchGerG) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist gegen die Urteile der Schifffahrtsgerichte die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig.