Wird die zulässige Höchstarbeitszeit überschritten, besteht insoweit ein Beschäftigungsverbot, der Arbeitnehmer darf die Arbeitsleistung insoweit verweigern.
Den pflichtversicherten Müttern wurde freier geburtshilflicher Beistand sowie für die Dauer des Beschäftigungsverbotes eine Wöchnerinnenunterstützung gewährt, die 60 bis 75 Prozent des ortsüblichen Lohnes betrug.
Nach dessen Entlassung im Jahr 1890 kam es 1891 zu einer Gewerbeordnungsnovelle, mit der das Beschäftigungsverbot nach der Geburt auf vier Wochen ausgedehnt wurde.