Das Gesetz berücksichtigt nicht, aus welchen Gründen der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist, ob er daran ein Verschulden trägt oder nicht.
Daneben ist die Beschäftigungspflicht entweder eine weitere Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers oder zumindest eine einklagbare Nebenleistungspflicht.