Eine Rückvergütung wird gezahlt, wenn der Vertrag ab Beginn unwirksam war und daher der Vertrag nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts rückabgewickelt werden muss.
Der Anspruch auf Rückzahlung eines derartigen Überschusses aus A-conto-Zahlungen ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag und nicht aus Bereicherungsrecht.
Regelmäßig kommen bei Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag Ansprüche aus anderen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Betracht, etwa aus dem Bereicherungsrecht, dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis oder dem Deliktsrecht.
Ein Eigentümer kann die Herausgabe auf Grund seines Eigentums (Eigentumsschutz), aus ungerechtfertigter Bereicherung (Bereicherungsrecht) oder aus Delikt verlangen.