Wesentlich für die etwaige Haftung des Beraters ist die Frage, ob auf den geschlossenen Beratungsvertrag das Recht des Dienstvertrags oder Werkvertrags anzuwenden ist.
Berater (Auskunftspflichtiger) sind Unternehmen oder natürliche Personen, die dem Beratenen Aufklärung, Beratung oder Empfehlung aus einem Beratungsvertrag zuteilwerden lassen.