Die bundesdeutschen Kriegsfolgengesetze wie das Bundesvertriebenengesetz sollten grundsätzlich nicht auf das Beitrittsgebiet übergeleitet werden, da ihr Zweck im Jahr 1990 weitgehend als erfüllt angesehen wurde.
Da es im Beitrittsgebiet keine Kindererziehungs- und -berücksichtigunszeiten gab, ist ergänzend geregelt, dass zu den 35 Arbeitsjahren eine Kindererziehungspauschale hinzugezählt wird.
Die Befürworter der Interessen der Alteigentümer ließen fiskalische Argumente, dass die Verkaufserlöse des Bundes zur Mitfinanzierung von Aufgaben im Beitrittsgebiet benötigt wurden, nicht gelten.
Solange die Einkommensverhältnisse in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet unterschiedlich sind, werden die niedrigeren Entgelte im Beitrittsgebiet mit einem Umrechnungsfaktor auf das Westniveau angehoben.
Das Gesetz war nach dem Einigungsvertrag vom Inkrafttreten im Beitrittsgebiet ausgenommen, weil „der Zweck dieser Regelungen heute als erledigt anzusehen ist.